Verletzung des Markenschutzes und markenrechtliche Abmahnung

Wer erfolgreich eine Marke registriert genießt das alleinige Recht, seine Marke für die geschützten Waren oder Dienstleistungen benutzen zu dürfen. Zudem darf er anderen Unternehmern die Nutzung verbieten.

Falls die Marke dennoch durch Dritte verletzt wurde, kann dies schnell und effektiv per Abmahnung und/ oder Klage verfolgt werden. Dabei muss der Markenverletzer die Kosten des eigenen Rechtsanwalts ersetzen, wenn die Abmahnung berechtigt ist. 

Darüber hinaus gilt, dass, sofern der Dritte die Marke schuldhaft verletzt hat, zusätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz besteht. Schuldhaft bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Marke entweder vorsätzlich oder fahrlässig durch einen Dritten verletzt wurde.

Stellt der Markeninhaber fest, dass ein Dritter die Marke oder eine verwechselbar ähnliche Kennzeichnung ohne Erlaubnis nutzt, kann er eine Abmahnung wegen Markenverletzung aussprechen. Die Nutzung kann hierbei beispielsweise in markenmäßiger Weise, für identische oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen, erfolgt sein.

Daraus ergibt sich, dass der Markeninhaber (oder ausschließliche Lizenznehmer) eine Verletzung seiner Marke grundsätzlich mittels einer Abmahnung rügen kann. Hierbei gehört zum Inhalt der Abmahnung insbesondere die Aufforderung an den Verletzer, künftige Markenverletzungen zu unterlassen. 

Jedoch wird der Verletzer in aller Regel, um das Unterlassungsversprechen glaubhaft zu versichern, dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. 

Daneben können, im Falle einer Markenverletzung, zudem folgende typische Ansprüche geltend gemacht werden:

  • Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten
  • Anspruch auf Auskunft 
  • Anspruch auf Schadensersatz 

Eine typische Markenrechtsverletzung stellt zudem der Vertrieb von markenverletzenden Produkten (Waren oder Dienstleistungen) dar. Hierfür reicht bereits deren Angebot aus, es muss also nicht zu Verkäufen kommen. Ein weiterer häufiger Abmahngrund ist, dass sich der Markeninhaber an einer zeitlich später angemeldeten Marke stört.

Der Inhalt der Markenabmahnung umfasst dabei insbesondere

  • Beschreibung des zugrundeliegenden Sachverhalts,
  • rechtliche Begründung, weshalb in diesem Verhalten eine Markenrechtsverletzung liegt (muss nicht zwingend juristisch korrekt sein),
  • Aufforderung zur Unterlassung des kritisierten Verhaltens, 
  • Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (fehlt diese zentrale Aufforderung, liegt möglicherweise nur eine Berechtigungsanfrage vor)
  • Aufforderung zur Erteilung von Auskunft (inkl. Vorlage von Belegen, Rechnungen etc.),
  • Aufforderung zur Erstattung von Anwaltskosten (kein Wirksamkeitserfordernis, aber in der Praxis die Regel) und
  • Androhung gerichtlicher Schritte, wenn den Forderungen innerhalb der gesetzten Fristen keine Folge geleistet wird.

Eine Vollmacht ist mit der Abmahnung nur vorzulegen, wenn kein Unterlassungsvorschlag beigefügt wurde. Zudem ergeben sich bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung auch Kosten. Diese können sich aus zwei verschiedenen Gesichtspunkten ergeben.

So schuldet der Abgemahnte dem Abmahnenden auf der einen Seite Ersatz der entstandenen Anwaltskosten. Hierbei berechnen sich diese nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Bei der Bemessung des Streitwerts hat der abmahnende Anwalt einen gewissen Ermessensspielraum. Allerdings muss sich dieser an vergleichbaren Gerichtsentscheidungen der Vergangenheit orientieren.

Zwar gibt es offiziell keinen Regelstreitwert in Markenstreitigkeiten, jedoch kann für die Verletzung von Unionsmarken von einem Streitwert von etwa 50.000 € ausgegangen werden. Geht es um intensiv genutzte oder gar bekannte Marken, sind deutlich höhere Streitwerte von mindestens 100.000 € üblich. 

Auf der anderen Seite ist der Verletzer auch zur Zahlung von Schadensersatz, unabhängig von der Pflicht zur Erstattung von Anwaltskosten, verpflichtet. Allerdings muss dieser schuldhaft (= vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt haben. Allerdings ist die Rechtsprechung hier sehr streng. So ist eine Enthaftung beispielsweise nur in sehr seltenen Fällen möglich. 

In den meisten Fällen muss sich der Verletzer vorwerfen lassen, zumindest fahrlässig gehandelt zu haben. Bei der Bezifferung des Schadensersatzes kann der Rechteinhaber der Marke grundsätzlich zwischen drei Berechnungsmethoden wählen. 

In der Praxis erfolgt die Schadensersatzbezifferung aber fast ausnahmslos nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Bei der Lizenzanalogiehandelt es sich um eine fiktive Schadensberechnung. Das bedeutet also, dass der Rechteinhaber keinen echten Schaden nachweisen muss, da sich die fiktiven Lizenzgebühren danach richten, was zwei vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn sie einen Markenlizenzvertrag geschlossen hätten.