Widerspruch gegen ähnliche Markenanmeldungen

Grundsätzlich ist jeder Markeninhaber einer älteren Marke zur Einlegung des Widerspruchs beim DPMA oder EUIPO befugt, wenn er sich durch eine andere Markeneintragung in seinem eigenen Kennzeichenrecht beeinträchtigt fühlt. 

Hierbei kommen neben angemeldeten oder eingetragenen Marken auch ältere Firmennamen sowie Werktitel als ältere Widerspruchskennzeichen in Betracht.

Das markenrechtliche Widerspruchsverfahren kann für den Markeninhaber darüber hinaus ein sinnvolles Rechtsmittel sein, um kostengünstig und effizient gegen eine erfolgte Markenverletzung durch Dritte vorzugehen. Hierfür muss der Widerspruch innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung der angegriffenen Markeneintragung erhoben werden.

Zudem muss innerhalb dieser 3-Monats-Frist eine Gebühr von dem Markeninhaber gezahlt werden, der den Widerspruch einlegt. Die Widerspruchsgebühr beträgt derzeit 120 Euro. Sofern die Zahlung erst nach den 3 Monaten eingeht, gilt der Widerspruch als nicht erhoben.

Zudem ist die Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr der gegenüberstehenden Kennzeichen gegeben ist, besonders wichtig. Ob eine solche Gefahr besteht oder nicht, entscheidet letztendlich darüber, ob ein Widerspruchsverfahren vor dem DPMA oder dem EUIPO erfolgreich geführt werden kann.

Ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO nach der Unionsmarkenverordnung (UMV) vorliegt, ist anhand der Wechselwirkung zu prüfen. So wird hier unter anderem

  • die Ähnlichkeit der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Marken,
  • die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen in phonetischer und visueller Hinsicht sowie vom Bedeutungsgehalt und
  • die Unterscheidungskraft der älteren Marke

geprüft. 

Durch die Prüfung soll sichergestellt werden, dass eine geringere Produktähnlichkeit, durch beispielsweise eine höhere Zeichenähnlichkeit oder eine höhere Kennzeichnungskraft (Unterscheidungskraft) der älteren Marke, ausgeglichen werden kann und umgekehrt.